September 8

Pressemitteilung vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 21.02.2012 – Umfang der Unterrichtung des Betriebsrates entscheidend für fristlose Kündigung

Wegen des Verdachts auf Diebstahl eines Tauchringes wurde einer Reinigungskraft einer Badeanstalt gekündigt. Zuvor hatte der Arbeitgeber der Reinigungskraft bereits drei Abmahnungen aus anderen Gründen erteilt.

Der Betriebsrat wurde zu der beabsichtigten Kündigung angehört, ohne jedoch die vorigen Abmahnungen zu erwähnen. Auch die Gründe, warum der Arbeitgeber die Kündigung als letztes Mittel sieht, wurden nicht erläutert.

Letztendlich hat das Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage schon aus formellen Gründen stattgegeben, weil der Betriebsrat nicht ausreichend über den gesamten Verlauf des Arbeitsverhältnisses mitsamt allen Abmahnungen informiert worden war. Außerdem sind dem Betriebsrat die Gesichtspunkte, die zu dieser Kündigung geführt haben, nicht näher erläutert worden.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Kündigungen sind somit unwirksam.

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Fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht vorher umfassend unterrichtet wurde

Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 10.01.2012 – 2 Sa 305/11).

Erscheinungsdatum: 21.02.2012

Die 41-jährige Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 als Reinigungskraft in einer Badeanstalt tätig. 2009 erhielt sie eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt. Sie hatte den Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen und sie hatte während der Arbeitszeit ein privates Telefonat geführt, ohne dieses Gespräch als „privat“ zu kennzeichnen. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig krank. Jemand sah sie im Betrieb, wie sie das Fundsachenregal durchsuchte und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring mitnahm. Über dem Arm trug sie Kleidungsstücke. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht des Diebstahls. Er gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu dem Geschehen zu äußern. Nach ihren Angaben hatte sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Kleidungsstücke aus ihrem Spind geholt. Der Arbeitgeber schilderte dem Betriebsrat den Sachverhalt und hörte ihn zu einer beabsichtigten Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls an. Die Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte er nicht. Auch begründete er nicht, was ihn erwogen hatte, trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu kündigen. Danach wurde, trotz Bedenken des Betriebsrates, eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Kündigung als unverhältnismäßig eingeordnet. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil, aber mit einer anderen Begründung: Danach ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt wurde. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen, Ermahnungen usw. informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe.

Die Revision wurde gegen dieses Urteil nicht zugelassen.


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