Die Frage, ob sich eine Klage gegen eine Kündigung lohnt, wird uns oft gestellt. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind die Kündigung und die Kündigungsschutzklage tägliche Arbeit und Berufung zugleich.
Meistens lohnt sich die Klage gegen eine Kündigung. Insbesondere Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung können im Prinzip bis auf die Selbstbeteiligung nichts verlieren, aber häufig viel gewinnen.
Und dies unabhängig davon, welche Art der Kündigung der Arbeitgeber ausgesprochen hat:
- ordentliche Kündigung
- außerordentliche Kündigung
- fristgerechte Kündigung
- Krankheitsbedingte Kündigung
- betriebsbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- fristlose Kündigung
- Änderungskündigung
- Druckkündigung
- Verdachtskündigung
Der geübte Arbeitsrechtler oder auch die geübte Arbeitsrechtlerin finden oft kleine Fehler in der Kündigung, die am Ende eine Klage zum Erfolg zu führen. Die Fehlerquellen für die Arbeitgeber sind dabei sehr vielfältig. Es kann schlicht der “Falsche”, also nicht der echte Chef, unterschrieben haben, die Anhörung des Betriebsrats kann fehlerhaft sein, oder im Falle der Fristlosen Kündigung hatte der Arbeitgeber seit mehr als 2 Wochen Kenntnis von der Verfehlung. Immer wieder vergreifen sich Arbeitgeber auch bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung.
Dabei ist der Erfolg in der Regel eine hohe Abfindung bei Kündigung und nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Denn in der Regel will ein Arbeitnehmer nach der Kündigung nicht zurück an den alten Arbeitsplatz sondern nimmt lieber die Abfindung mit.
Die Frage des Erfolgs, also die Höhe der erreichbaren Abfindung bei Kündigung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, hier eine Auswahl:
- Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe
- Finanzielle Lage des Arbeitgebers
- Größe des Unternehmens
- Vorhandensein eines Betriebsrats und die Frage, wie sehr der sich einsetzt
- Beweisbarkeit der Vorwürfe bei der Fristlosen Kündigung
Es gibt natürlich viel mehr Faktoren, aber diese sind ein erster Anhaltspunkt.
Aber es gibt auch Fälle, in denen sich eine Kündigungsschutzklage nach der Kündigung nicht lohnt. Dann wird der geübte Arbeitsrechtler dies im Rahmen einer Erstberatung feststellen und von einer Kündigungsschutzklage abraten.
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Fallbeispiel
Kündigung im Urlaub
Ist eine Kündigung im Urlaub oder während der Krankheit erlaubt und wirksam ?
Es ein weit verbreiteter Irrtum, daß man während der Krankheit oder im Urlaub nicht gekündigt werden darf.
Aber: Eine Kündigung während des Urlaubs oder der Krankheit durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich.
Der Arbeitgeber muß aber beachten, daß eine Kündigung z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Fernreise in der Regel nicht wirksam zugestellt werden kann. Die Kündigungsfrist und auch die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnen dann in der Regel erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen.
Für Arbeitnehmer, die im Urlaub mit einer Kündigung rechnen, kann es sehr sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Zeit der Abwesenehit und die Urlaubsadresse mitzuteilen. Dann muß er für eine wirksame Zustellung am Urlaubsort zustellen. Und das ist oft schwierig.
Denken Sie daran!
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.
Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen
Sowohl Heiligabend, als auch Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Immer wieder kommt es während dieser Zeit zu Urlaubsdiskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sind für diese Tage keine Sonderregelungen, wie allgemeine Betriebsferien oder ähnliches vorgesehen, so muss gearbeitet werden oder andernfalls ein halber Urlaubstag genommen werden.
Für gesetzliche Feiertage, wie den 25. und 26. Dezember, gilt ein generelles Arbeitsverbot für die Zeit von 0 bis 24 Uhr. Zahlreiche Ausnahmen werden jedoch in §10 Arbeitszeitgesetz genannt.
Darunter fallen unter anderem Unternehmen, in denen Wochenend- und Schichtdienste normal sind, etwa bei Arbeit mit Lebensmitteln, Pflegetätigkeiten oder Reinigungsarbeiten.
Generell fallen unter diese Sonderregelung auch Rettungs- und Notdienste, Rundfunk, Fernsehen oder auch Energie- und Versorgungsbetriebe.
Sofern keine entgegenstehenden Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden, kann hier eine Pflicht zur Arbeit an gesetzlichen Feiertagen oder Wochenenden bestehen.
Wird über Weihnachten dann ein Feiertagsdienst angeordnet, so verfällt der Urlaubsanspruch im alten Jahr nicht, sondern wird auf das neue Kalenderjahr übertragen.
Arbeitgeber können jedoch nicht uneingeschränkt Feiertags- und Wochenenddienste anordnen. Mindestens 15 freie Sonntage sind gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn Tarifverträge oder bestimmte Vereinbarungen andere Regelungen treffen, sind diese unwirksam.