Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht, so kann dies eine fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer entgegen seiner
ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelten Verpflichtung u.a. Preise von Lieferanten und
weitere Kundendaten weitergegeben. Bei diesen Informationen
handelte es sich nach Auffassung des Arbeitgebers um Betriebsgeheimnisse,
was das LAG bestätigte. Der Arbeitnehmer selbst hatte sich darauf berufen,
dass ihm die Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei,
da es sich nach seiner Einschätzung um solche Daten gehandelt habe, die frei
zugänglich gewesen seien. Diesen Einwand hielt das LAG jedoch für
unerheblich. Liege der objektive Verstoß gegen vertragliche Pflichten auf
der Hand, so komme es auf eine subjetive Vorwerfbarkeit nicht mehr an.
Quelle: LAG Baden-Würtemberg, Urteil vom 16.09.2011, Aktenzeichen: 6 Sa 278/11
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