Bei einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung ist für deren Wirksamkeit ebenfalls eine vorherige vergebliche Abmahnung Voraussetzung. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber also abmahnen; das gilt laut Arbeitsgericht Berlin auch dann, wenn Arbeitnehmern in erheblichem Umfang Überstunden zugemutet werden (ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2013; Aktenzeichen: 28 Ca 16836/12).
Im entschiedenen Fall wollte ein Finanzbuchhalter seinen Arbeitgeber dazu überreden, das bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Arbeitgeber jedoch verlangte die Einhaltung der regulären Kündigungsfrist, woraufhin der Arbeitnehmer fristlos kündigte. Er stützte die Kündigung auf die Tatsache, dass er in der Vergangenheit Überstunden in einem
Maß hätte ableisten müssen, die die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes weit
überschreiten würden. Zudem habe er auch im Krankheitsfalle gearbeitet.
Der Arbeitgeber klagte auf Feststellung, dass die Eigenkündigung unwirksam sei und gewann. Die massenhafte Anordnung von Überstunden könne zwar durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Allerding hätte der Arbeitnehmer vor Ausspruch seiner fristlosen Kündigung den Arbeitgeber erfolglos abmahnen müssen. Dies begründet das Gericht damit, dass für einen Arbeitnehmer in Bezug auf die rechtlichen Regelungen der außerordentlichen Kündigung nichts anderes gelten kann als für einen Arbeitgeber. Dieser muss ebenfalls die Möglichkeit erhalten, den gerügten Missstand zu überprüfen und eventuell zu beseitigen.