Der Leiter eines Jugendamts war wegen unangemessener Äußerungen mit sexuellem Bezug wiederholt unangenehm bei Kollegen aufgefallen. Der Dienstherr erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses.
Auf seine Kündigungsschutzklage erhielt der Behördenleiter vom zuständigen Arbeitsgericht zunächst Recht. Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam und lösten das Anstellungsverhältnis gegen Abfindung auf.
Das zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt anders entschieden und die Kündigung für wirksam erklärt. Das LAG hatte eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und sah es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Behördenleiter durch seine Äußerungen wiederholt und schwerwiegend gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte. Aufgrund des Gesamtumstände sei es deshalb auch entbehrlich gewesen, vor dem Kündigungsausspruch eine Abmahnung zu erteilen.
Quelle: LAG Düsseldorf, 08.03.2012, Az: 5 Sa 684/11
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