Kündigung wegen Schweißgeruchs zulässig. So titelten viele Internetseiten. Und in der Tat. Die Kündigung – in der Probezeit – wegen Schweißgeruchs hat das Arbeitsgericht Köln für wirksam erachtet.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Architekten, der in der Kölner Denkmalbehörde tätig war, zulässig erachtet.
Der Mann bekam am Ende seiner Probezeit mit dieser auf den ersten Blick zumindest eigenartigen Begründung seine Kündigung: Er würde keine hinreichende Körperhygiene an den Tag legen. Zu Deutsch er roch permanent und übel nach Schweiß.
Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach der sechsmonatigen Probezeit greife, könne das Arbeitsverhältnis ohne einen echten Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz beendet werden.
Zu prüfen sei die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit und Willkür führte der Richter weiter aus. und die seien, wie auch eine Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2010, Az. 4 Ca 10458/09
Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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