1. Ein schriftlich vereinbartes, auflösend bedingtes Prozessbeschäftigungsverhältnis bedarf eines Sachgrundes (§ 14 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 21 TzBfG).
2. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt nicht vor, wenn es sich um ein außergerichtlich vereinbartes Prozessbeschäftigungsverhältnis handelt.
3. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG scheidet für ein außergerichtlich vereinbartes Prozessbeschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage aus.
4. Die auflösend bedingte Prozessbeschäftigung ist jedoch durch einen sonstigen nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt. Denn der damit verfolgte Zweck, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers abzuwenden, hat in den Anrechnungsvorschriften der § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG seine rechtliche Anerkennung gefunden und ist in den Sachgründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG von ihrem Gewicht her gleichwertig.
LAG Köln, Urteil vom 05.04.2012 – 13 Sa 1360/11
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