September 7

Befristung, Sachgrund, Prozessarbeitsverhältnis

1. Ein schriftlich vereinbartes, auflösend bedingtes Prozessbeschäftigungsverhältnis bedarf eines Sachgrundes (§ 14 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 21 TzBfG).

2. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt nicht vor, wenn es sich um ein außergerichtlich vereinbartes Prozessbeschäftigungsverhältnis handelt.

3. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG scheidet für ein außergerichtlich vereinbartes Prozessbeschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage aus.

4. Die auflösend bedingte Prozessbeschäftigung ist jedoch durch einen sonstigen nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt. Denn der damit verfolgte Zweck, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers abzuwenden, hat in den Anrechnungsvorschriften der § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG seine rechtliche Anerkennung gefunden und ist in den Sachgründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG von ihrem Gewicht her gleichwertig.

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2012 – 13 Sa 1360/11

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwälte und Notare von Bergner 
Fachanwälte für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Büro Schenefeld:
Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel: 040 2000 855 55


Tags


Auch interessant

Anwalt Kündigung Schenefeld

Anwalt Kündigung Schenefeld

Sind Umkleidezeiten Arbeitszeit?

Sind Umkleidezeiten Arbeitszeit?

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen