Eine aktuelle Entscheidung des BAG stellt nunmehr entgültig die Frage klar, ob Leiharbeiter bei der Betriebsgröße für die Anwendung des KSchG mitzählen.
Die Entschiedung ist eindeutig und sagt im Ergebnis, daß Leiharbeiter immer dann mitzählen, wenn sie einen Teil der sonst notwendigen Stammbelegschaft ersetzen.
Für die Praxis bedeutet das eine Ausweitung des Kündigungsschutzes auf die Betriebe, die bewusst unter 10 Mitabreitern bleiben und sich darüber hinaus Leiharbeiter zum Aufstocken holenn.
Hier der Wortlaut:
Pressemitteilung Nr. 6/13
Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 –
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2011 – 4 Sa 713/10 –
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Fallbeispiel
Urlaub, Urlaubsabgeltung als Vorschuß auf tatsächlich geschuldetes Arbeitsentgelt
- Die Anordnung des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung im Kündigungsschreiben, der Kläger werde unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, kann auch für eine hilfsweise außerordentliche Kündigung wirksam angeordnet werden. (vgl. BAG vom 14.08.2007 – 9 AZR 934/06).
- Erweist sich sodann im Rechtsstreit, daß die außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat, so muß die zunächst abrechnungsmäßig erfolgte Urlaubsabgeltung nunmehr als Urlaubsentgelt für den bereits mit Ausspruch der Kündigung angeordneten Urlaub bewertet werden.
- Abrechnungsmäßig ist die zunächst erfolgte Urlaubsabgeltung eine Vorschußzahlung auf das nunmehr geschuldete Urlaubsentgelt. Diese Vorauszahlung darf der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen im Wege der Verrechnung in der erstellten Monatsabrechnung in Abzug bringen: Ein Vorschuß ist nämlich eine vorweggenommene Vergütungstilgung. (BAG vom 15.03.2000 – 10 AZR 101/99).
LAG Köln vom 25.01.2012 – 8 Sa 1080/11
Fallbeispiel
Urlaub, keine verbindliche Festlegung in der Gehaltsabrechnung, deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Kündigungsschreiben
- Lohnabrechnungen haben nicht den Zweck, die Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum kann daher grundsätzlich keine Seite am Inhalt einer Lohnabrechnung festgehalten werden. Ihr kann somit nicht entnommen werden, daß der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wen er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.
- Die Erklärung in dem Kündigungsschreiben, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Es war damit bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen Streit bei der späteren Abwicklung zu entziehen.
LAG Köln vom 04.04.2012 – 9 Sa 797/11
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