Januar 6

Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer erst nach drei Abmahnungen kündigen

Drei Ecken, Elfer.

So war es früher auf dem Fußplatz …

Aller guten Dinge sind auch drei …

vielleicht auch deshalb hält sich der Irrtum von drei Abmahnung bis zur Kündigung.

Aber das ist schlicht falsch.

Tatsächlich ist es so, daß oft eine vergleichbare Abmahnung ausreicht.

Und das macht die Sache kompliziert. Ein Mitarbeiter, der zweimal wegen zu spät kommens eine Abmahnung bekommen hat (und dies völlig zu recht) kann dann nicht gekündigt werden, weil er einem wichtigen Kunden ein fehlerhaftes Angebot geschickt hat.

In der Praxis ist die Abmahnung eine Fehlerquelle ohne Gleichen. Denn ihr muss genau zu entnehmen sein, was der “Chef” ganz genau missbilligt und wie er es gerne gehabt hätte. Zum Beispiel an welchen Tagen ganz genau der Arbeitnehmer wieviel zu spät war. Und dann muß der Arbeitgeber die Rüge oder Missbilligung auch noch mit dem eindeutigen Hinweis an den Arbeitnehmer verbinden, dass im Wiederholungsfall, z.B. bei wiederholten unentschuldigten zu spät kommen eine Kündigung droht.

Besonders kritisch sind Abmahnungen, in denen verschiedene Fehler kritisiert werden. Ist dann auch nur einer von vielleicht mehreren Dutzend Fehlern keiner, dann ist die ganze Abmahnung wirkungslos.

Ich selber hatte einen Fall aus der Hotellerie, in dem etwa 50 Fälle von zu spät kommen penibel aufgelistet waren …. leider waren darunter auch zwei Tage, auf denen der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers im Urlaub auf Teneriffa war. Damit war die ganze Abmahnung unwirksam, was für den Arbeitgeber extremunangenehm war. Denn die auf Grundlage der vorherigen Abmahnung ausgesprochene Kündigung war unwirksam.

Vor diesem Hintergrund kann man nur jedem raten, jede Abmahnung durch einen Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Pöppel – Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht – Hamburg – Barmbek
Axel Pöppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Elsastraße 39
22083 Hamburg – Barmbek

T. 040 35704950
F. 040 35704955
kanzlei@ra-poeppel.de


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